§ 17 GütbefG

Alte FassungIn Kraft seit 17.2.2006

§ 17.

(1) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass in jedem zur gewerbsmäßigen Beförderung von Gütern verwendeten Kraftfahrzeug während der gesamten Beförderung ein Begleitpapier oder ein sonstiger Nachweis mitgeführt wird, in dem das beförderte Gut, der Be- und Entladeort und der Auftraggeber angegeben werden.

(2) Der Lenker hat das Begleitpapier oder den sonstigen Nachweis nach Abs. 1 während der gesamten Beförderung mitzuführen und den Aufsichtsorganen auf Verlangen auszuhändigen.

Schlagworte

Beladeort

Zuletzt aktualisiert am

22.05.2017

Gesetzesnummer

10007643

Dokumentnummer

NOR40073444

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