§ 17 GSNE-VO 2013

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Tritt mit 1.Jänner 2014, 6 Uhr in Kraft (vgl. § 21 Abs. 6). Tritt mit 1.Jänner 2015, 6 Uhr außer Kraft (vgl. § 21 Abs. 8).

Ausgleichszahlungen

§ 17.

(1) Die Ausgleichszahlungen werden als Nettozahlungen in TEUR, die Jahresbeträge darstellen, festgelegt und sind in zwölf gleichen Teilbeträgen monatlich zu leisten.

(2) Für den Netzbereich Kärnten werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

  1. 1. Die KNG Kärnten Netz GmbH zahlt an Energie Klagenfurt GmbH: 56,4

(3) Für den Netzbereich Oberösterreich werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(4) Für den Netzbereich Steiermark werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(5) Für den Netzbereich Tirol werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

(6) Für den Netzbereich Vorarlberg werden folgende Ausgleichszahlungen festgelegt:

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