Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Dienst im Forstwesen
§ 17.
(1) Für den Dienst im Forstwesen tritt an die Stelle des erfolgreichen Abschlusses der Grundausbildung für die Verwendungsgruppe A die erfolgreiche Ablegung der Staatsprüfung für den höheren Forstdienst.
(2) Für den Dienst im Forstwesen in der Wildbach- und Lawinenverbauung sind überdies folgende Erfordernissse zu erfüllen:
- 1. für Absolventen des Studienzweiges „Wildbach- und Lawinenverbauung“: die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Hydrobiologie I (Fischereiwirtschaft) mit Übungen“, „Hydrobiologie II (Gewässerschutz)“ und „Alpschutz und Alpverbesserungen mit Übungen“ an der Universität für Bodenkultur, ferner der Nachweis des erfolgten Vorlesungsbesuches im Gegenstand „Agrarische Operationen“ an dieser Universität,
- 2. in den übrigen Fällen: zusätzlich zu den in Z 1 angeführten Erfordernissen die erfolgreiche Ablegung der Prüfungen in den Gegenständen „Wildbach- und Lawinenverbauung“, „Stahlbetonbau I“, „Baubetriebslehre I“, „Hydraulik I“, „Gewässerkunde“ und „Wasserwirtschaft und allgemeiner Wasserbau“ an der Universität für Bodenkultur.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 119/2002
Schlagworte
Hochschulstudium
Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018
Gesetzesnummer
10008480
Dokumentnummer
NOR40036650
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