Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17.
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2014 mit der Maßgabe in Kraft, dass die Befristung nach § 5 Abs. 5 erst ab dem siebzehnten seit dem 1. Juli 2012 durchgeführten E 2a-Grundausbildungslehrgang gilt.
(2) Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Dienstführende Beamte)“, JABl. Nr. 22/1956, außer Kraft.
(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten und Ausbildungsmodule auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung und die Module nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4) Vor dem Inkrafttreten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5) Innerhalb von sechs Monaten ab dem Inkrafttreten dieser Verordnung beginnende Grundausbildungen können nach der in Abs. 2 zitierten Regelung durchgeführt werden, sofern die Vorbereitungen zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits so weit fortgeschritten sind, dass eine Durchführung nach den Bestimmungen dieser Verordnung ohne wesentliche Änderung des Zeitplans oder sonstige organisatorische Schwierigkeiten nicht möglich ist. Abs. 4 gilt für solche Grundausbildungen sinngemäß.
(Anm.: Abs. 6 tritt mit 1.7.2015 in Kraft)
(7) Die §§ 3 Abs. 1 und 2, 4 Abs. 1 und 4, 5 Abs. 3, 7 Abs. 7 Z 2 und 3, 8 Abs. 2, 9 Abs. 2, 11 Abs. 2, 12 Abs. 1, 2, 3 und 5, 14 Abs. 1, 15 Abs. 2 und 3 und 17 Abs. 6 sowie Punkt 3.2. der Anlage 1 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 164/2015 treten mit 1. Juli 2015 in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
