Schluss- und Übergangsbestimmungen
§ 17
(1) Diese Verordnung tritt mit 1. März 2007 in Kraft.
(2) Mit dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung tritt die Vorschrift über die Prüfung für den Dienstzweig „Justizwache und Dienst der Jugenderzieher an Justizanstalten (Leitende Beamte)“, JABl. Nr. 20/1956, außer Kraft.
(3) Eine auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung erfolgreich abgeschlossene Grundausbildung gilt als Grundausbildung im Sinne dieser Verordnung. Zum Teil oder zur Gänze absolvierte Praxiszeiten auf Grund der Regelung gemäß Abs. 2 sind auf die praktische Verwendung nach der vorliegenden Verordnung anzurechnen.
(4) Vor dem In-Kraft-Treten dieser Verordnung begonnene Grundausbildungen gemäß Abs. 2 können bereits nach den Bestimmungen dieser Verordnung durchgeführt werden, wenn deren Anwendung zur Erreichung des Ausbildungsziels für zweckmäßig erachtet wird; sonst sind diese Grundausbildungen nach den bisher geltenden Vorschriften weiterzuführen und zu beenden.
(5) Vorsitzender der Prüfungskommission und Stellvertreter des Vorsitzenden der Prüfungskommission sind mit dem In-Kraft-Treten der vorliegenden Verordnung die im § 13 Abs. 2 genannten Organe. Die auf Grund der in Abs. 2 zitierten Regelung bestellten Mitglieder der Prüfungskommission (Vorsitzender und Stellvertreter sowie die übrigen Mitglieder) gelten bis einschließlich 30. Juni 2007 als weitere Mitglieder der Prüfungskommission im Sinne des § 13 Abs. 3 der vorliegenden Verordnung. Einer gleichzeitigen Neubestellung weiterer Prüfungskommissionsmitglieder nach dieser Bestimmung steht dies nicht entgegen.
(6) Verweisungen in dieser Verordnung auf andere Rechtsvorschriften des Bundes sind, soweit nicht anderes bestimmt ist, als Verweisungen auf die jeweils geltende Fassung zu verstehen.
(7) § 6 Abs. 3 in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 271/2012 tritt mit 1. September 2012 in Kraft.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
