§ 17 Grundausbildungen für Wachebeamte der Verwendungsgruppen W 1, W 2 und W 3 im Gendarmerie-, Sicherheitswach- und Kriminaldienst

Alte FassungIn Kraft seit 01.5.1978

§ 17.

(1) Für Wachebeamte hat im Rahmen der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als dienstführender Wachebeamter auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:

Verwendung Nachweis

1. Fernmeldemechaniker, Kraftfahr- Zeugnis über die Prüfung für

zeugmechaniker, Waffenmeister: Unteroffiziere des technischen

Dienstes oder Zeugnis über die

abgelegte Meisterprüfung in den

betreffenden Gewerben

2. Luftfahrzeugwarte: Luftfahrzeugwartschein I. Klas-

se (§ 147 Luftfahrt-Personal-

verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)

3. Flugsicherungshilfsorgane: Ermächtigungsschein des Bundes-

amtes für Zivilluftfahrt (§ 120

Luftfahrtgesetz, BGBl.

Nr. 253/1957)

4. Hubschrauberführer: Privat-Hubschrauberpilotenschein

(§ 65 Zivilluftfahrt-Personal-

verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)

5. Sportlehrer: Zeugnis als staatlich geprüfter

Sportlehrer mit dem Spezialfach

Leibesübungen an Schulen

6. Alpines Lehrpersonal: Zeugnis als staatlich geprüfter

Schilehrer und Diplom als Gen-

darmeriebergführer

7. Sanitäter: Zeugnis über die Prüfung für

Unteroffiziere des Sanitäts-

dienstes.

(2) Dienstführende Wachebeamte in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen, der nach einem Lehrplan zu führen ist, der die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände und eine viermonatige Ausbildungsdauer mit abschließender Ergänzungsprüfung zu enthalten hat. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden Anwendung.

Zuletzt aktualisiert am

24.04.2025

Gesetzesnummer

10008433

Dokumentnummer

NOR12098301

alte Dokumentnummer

N61978110970

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