§ 17.
(1) Für Wachebeamte hat im Rahmen der Grundausbildung für dienstführende Wachebeamte die Auswahlprüfung (§ 7) sowie ein Teil der Ausbildung zu entfallen, wenn sie den erfolgreichen Abschluß einer in der Folge aufgezählten Sonderausbildungen nachzuweisen vermögen und ihre Verwendung als dienstführender Wachebeamter auf diese Sonderverwendung beschränkt bleibt:
Verwendung Nachweis
1. Fernmeldemechaniker, Kraftfahr- Zeugnis über die Prüfung für
zeugmechaniker, Waffenmeister: Unteroffiziere des technischen
Dienstes oder Zeugnis über die
abgelegte Meisterprüfung in den
betreffenden Gewerben
2. Luftfahrzeugwarte: Luftfahrzeugwartschein I. Klas-
se (§ 147 Luftfahrt-Personal-
verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)
3. Flugsicherungshilfsorgane: Ermächtigungsschein des Bundes-
amtes für Zivilluftfahrt (§ 120
Luftfahrtgesetz, BGBl.
Nr. 253/1957)
4. Hubschrauberführer: Privat-Hubschrauberpilotenschein
(§ 65 Zivilluftfahrt-Personal-
verordnung, BGBl. Nr. 219/1958)
5. Sportlehrer: Zeugnis als staatlich geprüfter
Sportlehrer mit dem Spezialfach
Leibesübungen an Schulen
6. Alpines Lehrpersonal: Zeugnis als staatlich geprüfter
Schilehrer und Diplom als Gen-
darmeriebergführer
7. Sanitäter: Zeugnis über die Prüfung für
Unteroffiziere des Sanitäts-
dienstes.
(2) Dienstführende Wachebeamte in Sonderverwendung, die eine außerhalb ihrer Sonderverwendung liegende Funktion anstreben, haben einen Ergänzungslehrgang zu besuchen, der nach einem Lehrplan zu führen ist, der die in der Anlage 4 angeführten Gegenstände und eine viermonatige Ausbildungsdauer mit abschließender Ergänzungsprüfung zu enthalten hat. Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden Anwendung.
Zuletzt aktualisiert am
24.04.2025
Gesetzesnummer
10008433
Dokumentnummer
NOR12098301
alte Dokumentnummer
N61978110970
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