§ 17 Grundausbildungen für die Besoldungsgruppe Beamte der Post- und Telegraphenverwaltung“

Alte FassungIn Kraft seit 04.4.1984

Prüfungssenat

§ 17.

Der Prüfungssenat darf neben dem Vorsitzenden nicht mehr als vier und für Prüfungen fernmeldetechnischer Richtung nicht mehr als fünf Mitglieder umfassen.

Schlagworte

Senatsvorsitzender, Senatsmitglied

Zuletzt aktualisiert am

21.05.2025

Gesetzesnummer

10008559

Dokumentnummer

NOR12100953

alte Dokumentnummer

N61984118840

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