§ 17 GrEStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1969

1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987. 2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1969

§ 17. Steuerschuldner.

Steuerschuldner sind

  1. 1. beim Erwerb kraft Gesetzes
  1. der bisherige Eigentümer und der Erwerber,
  1. 2. beim Enteignungsverfahren und beim Zuschlag im Zwangsversteigerungsverfahren
  1. der Erwerber,
  1. 3. a) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft derjenige, in dessen Hand die Anteile vereinigt werden,
  2. b) bei der Vereinigung aller Anteile einer Gesellschaft in der Hand von herrschenden und abhängigen Unternehmen die Beteiligten,
  1. 4. bei allen übrigen Erwerbsvorgängen
  1. die am Erwerbsvorgang beteiligten Personen.

1. Wird in anderen bundesgesetzlichen Vorschriften auf Bestimmungen dieses Bundesgesetzes verwiesen, bezieht sich diese Verweisung bei Erwerbsvorgängen, die nach dem 30. Juni 1987 verwirklicht werden, auf die entsprechenden Bestimmungen des Grunderwerbsteuergesetzes 1987, BGBl. Nr. 309/1987.

2. Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 277/1969

Zuletzt aktualisiert am

17.05.2023

Gesetzesnummer

10003847

Dokumentnummer

NOR12042586

alte Dokumentnummer

N3195512285S

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