§ 17 GlücksspielautomatenV

Alte FassungIn Kraft seit 17.3.2012

3. Abschnitt

Speicheranforderungen Programmspeicher

§ 17.

(1) Die Programmspeichermedien der Softwarekomponenten, die den Spielablauf beeinflussen, der Betriebssystemsoftware der Glücksspielautomaten und der Sound- und Grafikdaten müssen so ausgelegt sein, dass keine Veränderung des Programmcodes möglich ist.

(2) Ein Update oder Tausch der Software darf nur nach Öffnen der Logik-Gehäuse-Tür des Gerätes und durch physischen Austausch des Programmspeichermediums möglich sein.

Schlagworte

Sounddaten

Zuletzt aktualisiert am

06.07.2017

Gesetzesnummer

20007737

Dokumentnummer

NOR40137201

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