§ 17 GGBV

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2005

Dauer der Lehrgänge

§ 17.

(1) Die den Anträgen auf Anerkennung im Rahmen der vorgeschriebenen Unterlagen beizufügenden Lehrpläne und Zeitpläne haben mindestens folgende Zeitansätze zu berücksichtigen (UE = Unterrichtseinheiten von rund 45 Minuten):

1. Erstschulung

a) Basiskurs ............... 18 UE Theorie und 1 UE praktische

Übungen,

b) Aufbaukurs Tank ......... 12 UE Theorie und 1 UE praktische

Übungen,

c) Aufbaukurs Klasse 1 ..... 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

praktische Übungen,

d) Aufbaukurs Klasse 7 ..... 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE

praktische Übungen;

2. Auffrischungsschulung ....... 2 Tage, davon 8 UE Theorie für

den Basiskurs, 2 UE praktische

Übungen sowie eine dem jeweiligen

Auffrischungsbedarf entsprechende

Anzahl von UE Theorie für die

Aufbaukurse Tanks, Klasse 1 und

Klasse 7.

(2) Abweichend von Abs. 1 Z 1 dürfen den Aufbaukursen Klasse 1 oder Klasse 7 auf jeweils 4 UE, davon 3 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, verkürzte Zeitansätze zugrundegelegt werden, wenn die Aufbaukurse vorgesehen sind

  1. 1. als Teile von Gesamtlehrgängen oder
  2. 2. im Rahmen von Lehrgängen für Gefahrgutlenker, die bereits an gleichwertigen Schulungen teilgenommen haben, die nach einem anderen System oder zu einem anderen Zweck durchgeführt wurden und die vorgeschriebenen Themen umfassen.

(3) Werden Aufbaukurse Klasse 1 oder Klasse 7 und in Abs. 2 Z 2 genannte gleichwertige Schulungen durch denselben Veranstalter in kombinierter Weise durchgeführt, ist ein Zeitansatz von insgesamt mindestens 8 UE, davon 7 UE Theorie und 1 UE praktische Übungen, je kombiniertem Kurs zugrundezulegen.

(4) Verkürzungen auf Grund Abs. 2 Z 1 dürfen nicht mit sonstigen Verkürzungen kumuliert werden.

(5) Ein Unterrichtstag darf höchstens 8 UE theoretischen Unterricht und nur die Zeit zwischen 8.00 Uhr und 22.00 Uhr umfassen.

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