§ 17.
(1) Wer bei der Anmeldung eines Gewerbes oder bei der Erteilung einer Konzession, bei der Bestellung oder Genehmigung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) die Befähigung nachgewiesen hat oder keinen Befähigungsnachweis zu erbringen hatte, darf auch ohne Nachweis der Befähigung ein gleiches Gewerbe persönlich oder als Pächter ausüben oder als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer in einem gleichen Gewerbe tätig sein, auch wenn die Bestimmungen über den Befähigungsnachweis geändert worden sind, falls nicht ausdrücklich anderes bestimmt worden ist.
(2) Bei jenen konzessionierten Gewerben, für die eine Vorschrift im Sinne des § 22 Abs. 9 gilt, ist die Befähigung vor Erteilung einer Konzession, Genehmigung als Geschäftsführer (§ 39), Pächter (§ 40) oder Filialgeschäftsführer (§ 47) auch dann nachzuweisen, wenn die Befähigung anläßlich einer früheren Konzessionserteilung, Genehmigung als Geschäftsführer, Pächter oder Filialgeschäftsführer bereits nachgewiesen worden war. Das gilt nicht, wenn das betreffende Gewerbe innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens drei Jahre als Gewerbeinhaber oder Pächter ausgeübt wurde oder wenn innerhalb der letzten fünf Jahre drei Jahre eine Tätigkeit im betreffenden Gewerbe als Geschäftsführer oder Filialgeschäftsführer erfolgte.
Zuletzt aktualisiert am
04.09.2023
Gesetzesnummer
10006402
Dokumentnummer
NOR12075687
alte Dokumentnummer
N5198811346J
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