§ 17 Geschäftsordnung des Bundesschätzungsbeirates, der Landesschätzungsbeiräte und der Schätzungsausschüsse

Alte FassungIn Kraft seit 24.7.1971

§ 17.

Die Anwesenheit der im § 14 Z 3 und 4 genannten Mitglieder bei der Durchführung der Bodenschätzung ist vom Stellvertreter des Leiters eines Schätzungsausschusses durch Aufnahme einer Niederschrift festzuhalten.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2026

Gesetzesnummer

10004103

Dokumentnummer

NOR12045198

alte Dokumentnummer

N3197118787R

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