§ 17 Geschäftsordnung der Bundesverteilungskommission

Alte FassungIn Kraft seit 30.9.1964

§ 17.

(1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Flüssigmachung nach Maßgabe der zufließenden Mittel hinzuweisen.

(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate über die endgültige Entschädigung ist auf die Leistungsfrist gemäß § 32 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien hinzuweisen.

Zuletzt aktualisiert am

14.02.2020

Gesetzesnummer

10000392

Dokumentnummer

NOR12006358

alte Dokumentnummer

N1196411509S

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