§ 17.
(1) In den Entscheidungen der Feststellungssenate, die die Festsetzung einer Entschädigung enthalten, ist auf die gesetzlichen Bestimmungen über die Flüssigmachung nach Maßgabe der zufließenden Mittel hinzuweisen.
(2) In den Entscheidungen der Feststellungssenate über die endgültige Entschädigung ist auf die Leistungsfrist gemäß § 32 Abs. 3 des Verteilungsgesetzes Bulgarien hinzuweisen.
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2020
Gesetzesnummer
10000392
Dokumentnummer
NOR12006358
alte Dokumentnummer
N1196411509S
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