§ 17 GenIG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.1918

§ 17.

Ein Ausgleichsverfahren ist auch bei Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften zulässig. Die Bestimmung des § 16 findet sinngemäß Anwendung. Die Eröffnung des Ausgleichsverfahrens ist im Genossenschaftsregister anzumerken. Im Vermögensverzeichnisse (§ 2 Ausgl. O.) sind auch die Beträge, mit denen die einzelnen Genossenschafter für die Deckung eines Abganges haften, und die voraussichtlich aus der Haftung einbringlichen Beträge anzugeben.

Zuletzt aktualisiert am

24.06.2026

Gesetzesnummer

10001739

Dokumentnummer

NOR40277838

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