§ 17.
Die Arbeitgeber und alle Beschäftigten der betroffenen Betriebe sind durch die Landesgesetzgebung zu verpflichten, eine Gleichbehandlungskommission die für die Durchführung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
Zuletzt aktualisiert am
01.07.2024
Gesetzesnummer
10008466
Dokumentnummer
NOR12099281
alte Dokumentnummer
N6197937105L
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