Kinderbetreuungseinrichtungen
§ 17.
(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat regelmäßig Bedarfserhebungen für Kinderbetreuungseinrichtungen durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder von Bediensteten zu treffen. Dabei sind auch Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe von Dienststellen bzw. Kommanden zu überprüfen und diese Information zur Verfügung zu stellen.
(2) Bei Bedarf ist von den ausbildungsverantwortlichen Dienststellen auf Antrag zu prüfen, ob im Rahmen von Grundaus-, Fort- und Weiterbildungen temporäre Kinderbetreuung angeboten werden kann.
Schlagworte
Grundausbildung, Fortbildung
Zuletzt aktualisiert am
02.04.2020
Gesetzesnummer
20010639
Dokumentnummer
NOR40214428
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