§ 17 Frauenförderungsplan für das Bundesministerium für Landesverteidigung

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2018

Kinderbetreuungseinrichtungen

§ 17.

(1) Das Bundesministerium für Landesverteidigung hat regelmäßig Bedarfserhebungen für Kinderbetreuungseinrichtungen durchzuführen und alle geeigneten Maßnahmen zur Deckung des Bedarfs an Betreuungsplätzen für Kinder von Bediensteten zu treffen. Dabei sind auch Kooperationsmöglichkeiten mit Kinderbetreuungseinrichtungen in der Nähe von Dienststellen bzw. Kommanden zu überprüfen und diese Information zur Verfügung zu stellen.

(2) Bei Bedarf ist von den ausbildungsverantwortlichen Dienststellen auf Antrag zu prüfen, ob im Rahmen von Grundaus-, Fort- und Weiterbildungen temporäre Kinderbetreuung angeboten werden kann.

Schlagworte

Grundausbildung, Fortbildung

Zuletzt aktualisiert am

02.04.2020

Gesetzesnummer

20010639

Dokumentnummer

NOR40214428

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