§ 17 Frauenförderungsplan für das Bundeskanzleramt

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2016

Besetzung von Leitungsfunktionen

§ 17.

(1) Für die Aufnahme, Ernennung und Bestellung gelten sinngemäß die §§ 3 bis 6.

(2) Erfolgt keine Bewerbung von Frauen für Leitungsfunktionen, sind von der Dienstbehörde geeignete Maßnahmen zu setzen, um im Rahmen einer Nachfolgeplanung Frauen für die Übernahme von Führungsverantwortung zu qualifizieren und zu motivieren.

Zuletzt aktualisiert am

30.08.2019

Gesetzesnummer

20009700

Dokumentnummer

NOR40187842

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