§ 17 Frauenförderungsplan des Rechnungshofs 2014/2015

Alte FassungIn Kraft seit 26.11.2014

Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten

§ 17

Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B–GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.

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