Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 119/2024).
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 17.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2024
Gesetzesnummer
20011840
Dokumentnummer
NOR40242881
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)