Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 88/2022).
Unterstützung der Gleichbehandlungsbeauftragten
§ 17.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte ist zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem B-GlBG zu unterstützen. Die erforderlichen Ressourcen und Informationen sind ihr zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
10.03.2022
Gesetzesnummer
20011217
Dokumentnummer
NOR40224445
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