Vereinbarkeit von Familie und Beruf
§ 17.
(1) Nach den budgetären Möglichkeiten und den Erfordernissen des Dienstbetriebes sind frauen- und familienfreundliche organisatorische Änderungen und Einrichtungen, wie flexiblere Arbeitszeiten, flexible Teilzeitbeschäftigungsmodelle, Wiedereinstiegsprogramme für karenzierte Bedienstete oder die Schaffung von Möglichkeiten für Kinderbetreuung, anzustreben.
(2) Für Frauen und Männer mit Betreuungspflichten sind bei Bedarf individuelle Regelungen ihrer Arbeitszeit und ihrer Arbeitseinteilung anzustreben.
(3) Anträge gemäß § 50a BDG 1979 (Herabsetzung der Wochendienstzeit aus beliebigem Anlass) und Anträge gemäß § 75 BDG 1979 (Karenzurlaube) sind unter Würdigung der Situation der Betroffenen wohlwollend zu prüfen. Bei Vertragsbediensteten ist sinngemäß vorzugehen.
(4) Soweit dem nicht zwingende dienstliche Erfordernisse entgegenstehen, sind im Rahmen des Mobilitätsprinzips des auswärtigen Dienstes Anliegen der Berufstätigkeit der Ehegattinnen und -gatten, der eingetragenen Partnerinnen und Partner sowie der Ausbildung der Kinder zu berücksichtigen.
(5) Bei der Festlegung von Sitzungszeiten wird nach Möglichkeit auf die Arbeitszeit von Teilzeitbeschäftigten bzw. Bediensteten mit Betreuungspflichten Rücksicht genommen.
(6) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit von Beruf und Familie wird darauf Bedacht genommen, dass Ausbildungsmöglichkeiten innerhalb der Dienstzeit angeboten werden.
(7) Flexible, innovative Arbeitsformen, wie z. B. Telearbeit, werden laufend geprüft, da sie auch einen Beitrag zur Frauenförderung leisten können.
Schlagworte
Ehegatte
Zuletzt aktualisiert am
31.08.2018
Gesetzesnummer
20008928
Dokumentnummer
NOR40164614
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