§ 17 Frauenförderungsplan BMBF

Alte FassungIn Kraft seit 01.12.2015

Teilzeitbeschäftigung und Führungsverantwortung

§ 17.

(1) Es sind die organisatorischen Voraussetzungen dafür zu schaffen, dass Leitungspositionen grundsätzlich auch in Teilzeit ausgeübt werden können.

(2) Teilzeitbeschäftigung und Telearbeit sollen in allen Arbeitsbereichen und auf allen Funktions- und Qualifikationsstufen möglich sein, wo dies mit den Aufgaben des Arbeitsplatzes vereinbar ist.

Schlagworte

Funktionsstufe

Zuletzt aktualisiert am

23.11.2017

Gesetzesnummer

20009370

Dokumentnummer

NOR40176347

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