§ 17 Forstliche Vermehrungsgutverordnung 2002

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2003

Verbringung von Vermehrungsgut mit “weniger strengen Anforderungen" aus anderen Mitgliedstaaten

§ 17

(1) Vermehrungsgut, das nicht den Kategorien “quellengesichert", “ausgewählt", “qualifiziert" oder “geprüft" entspricht, darf nur mit Bewilligung des Bundesamtes und Forschungszentrums für Wald in das Bundesgebiet verbracht werden.

(2) Für Vermehrungsgut gemäß Abs. 1 ist eine Bewilligung zu erteilen, wenn es

  1. 1. der Behebung von vorübergehenden Schwierigkeiten mit der allgemeinen Versorgung von Vermehrungsgut der Kategorien “quellengesichert", “ausgewählt", “qualifiziert" oder “geprüft" dient und
  2. 2. für den Anbau im Bundesgebiet oder in bestimmten Gebieten geeignet ist und keinen ungünstigen Einfluss auf den Wald oder die Forstwirtschaft im Bundesgebiet befürchten lässt.

(3) Die Erteilung einer Bewilligung gemäß Abs. 1 ist beim Bundesamt und Forschungszentrum für Wald zu beantragen. Der Antrag hat die für die Entscheidung und für die Beurteilung der Sendung erforderlichen Angaben zu enthalten.

(4) Die Bewilligung ist befristet und mit Auflagen oder Bedingungen zu erteilen, wenn dies zur Sicherung der Einhaltung der Bestimmungen des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 erforderlich ist.

(5) Die Vorschreibungen gemäß Abs. 4 hat der Veräußerer des Vermehrungsgutes jedem Erwerber bei der Veräußerung nachweislich mitzuteilen.

(6) Der Empfänger von Saatgut hat eine Probe zur Untersuchung an das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald einzusenden. Für das Mindestgewicht der Probe ist § 19 anzuwenden. Das In-Verkehr-Bringen von Saatgut ist erst dann zulässig, wenn das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald binnen fünf Werktagen nach Einlangen der Probe dagegen keinen Einwand erhebt.

(7) Die fachliche Kontrolle von Pflanzgut hat die Bezirksverwaltungsbehörde durchzuführen. Der Inhaber der Bewilligung hat die nach dem Bestimmungsort zuständige Bezirksverwaltungsbehörde

  1. 1. vom voraussichtlichen Eintreffen der Sendung am Bestimmungsort mindestens eine Woche vor diesem Zeitpunkt und
  2. 2. vom Einlangen der Sendung am Bestimmungsort spätestens einen Werktag vorher auf kürzestem Wege

    zu verständigen.

(8) Die Bezirksverwaltungsbehörde hat nach dem Einlangen der Sendung unverzüglich zu prüfen, ob für die Sendung eine Bewilligung vorliegt, das Pflanzgut mit den Angaben der Bewilligung übereinstimmt und den allenfalls vorgeschriebenen Auflagen oder Bedingungen entspricht.

(9) Das Kontrollorgan der Bezirksverwaltungsbehörde hat die Durchführung der Kontrolle zu verweigern, wenn es außerstande ist, die Untersuchung ohne Hilfestellung durch andere Personen durchzuführen, der Empfänger oder das Verkehrsunternehmen für die Hilfeleistung nicht vorgesorgt hat oder solche Hilfeleistung ablehnt.

(10) Bei einwandfreiem Ergebnis der Untersuchung hat die Bezirksverwaltungsbehörde hierüber eine Bescheinigung auszustellen (Freigabeschein), andernfalls hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald auf Antrag über die Fähigkeit zum Verbringen des Pflanzgutes ins Bundesgebiet mit Bescheid zu entscheiden.

(11) Liegen die Voraussetzungen für das Verbringen nicht vor, hat der Verfügungsberechtigte die Sendung aus dem Bundesgebiet zu verbringen. Ist das nicht möglich oder lehnt dies der Verfügungsberechtigte ab, so hat das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald die Sendung als verfallen zu erklären und, soweit eine den Vorschriften des Forstlichen Vermehrungsgutgesetzes 2002 entsprechende Verwertung nicht möglich ist, auf Kosten des Verfügungsberechtigten vernichten zu lassen.

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