§ 17 FOG

Alte FassungIn Kraft seit 25.7.1981

E. WISSENSCHAFTLICHE EINRICHTUNGEN IM BEREICH DES BUNDESMINISTERIUMS FÜR WISSENSCHAFT UND FORSCHUNG UND BUNDESMUSEEN

§ 17.

Für die dem Bundesminister für Wissenschaft und Forschung unterstehenden wissenschaftlichen Einrichtungen und die Bundesmuseen gelangen neben § 1 die nachstehenden Bestimmungen zur Anwendung.

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