§ 17 FMG 1993

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

Anforderungen an Räume und Anlagen

§ 17.

(1) Betriebe, in denen

  1. 1. Leistungsförderer oder Zusatzstoffe, die zur Verhütung verbreitet auftretender Krankheiten von Tieren bestimmt sind, oder
  2. 2. Vormischungen mit diesen Zusatzstoffen oder
  3. 3. Mischfuttermittel mit diesen Vormischungen

(2) Betriebe, in denen Zusatzstoffe gemäß Absatz 1 Z 1 hergestellt werden, müssen eine Anlage haben, die zur Herstellung dieser Zusatzstoffe geeignet ist; diese muß insbesondere so eingerichtet sein, daß durch geeignete Maßnahmen

  1. 1. während der Herstellung
  1. a) eine Verunreinigung der Zusatzstoffe und Behältnisse und
  2. b) eine Verwechslung oder Auslassung von Herstellungsschritten ausgeschlossen,
  1. 2. während und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt und
  2. 3. nach jedem Herstellungsgang eine gründliche Reinigung der Anlagen durchgeführt werden kann.

(3) Betriebe, in denen Vormischungen gemäß Absatz 1 Z 2 hergestellt werden, müssen

  1. 1. Einrichtungen zur Einwaage mit einer ausreichenden Meßgenauigkeit und
  2. 2. eine Anlage mit einer Arbeitsgenauigkeit von 1 : 100 000 haben. Die Anlage muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen während der Herstellung eine Verunreinigung mit anderen Stoffen, insbesondere eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung, weitestgehend ausgeschlossen ist und nach der Herstellung eine Qualitätsprüfung durchgeführt werden kann.

(4) Betriebe, in denen Mischfuttermittel nach Absatz 1 Z 3 oder § 18 Abs. 1 Z 3 lit. b hergestellt werden, müssen geeignete Einrichtungen

  1. 1. zum Ausscheiden von Fremdkörpern,
  2. 2. zum Aufbereiten der Futtermittel und
  3. 3. zur Dosierung der Futtermittel und Vormischungen sowie eine Mischanlage mit einer Mischgenauigkeit von 1 : 10 000 haben. Die nach Abschluß des Mischvorganges eingesetzten Einrichtungen, insbesondere zum Pressen, Befördern und Lagern der Mischfuttermittel, müssen so beschaffen sein, daß die Mischfuttermittel nicht oder nur unerheblich verändert, insbesondere nicht entmischt werden. Die Anlage zur Herstellung der Mischfuttermittel muß so beschaffen sein, daß durch geeignete Maßnahmen eine Verschleppung von Zusatzstoffen in die Folgemischung weitestgehend ausgeschlossen werden kann.

Zuletzt aktualisiert am

15.04.2025

Gesetzesnummer

10010770

Dokumentnummer

NOR12136754

alte Dokumentnummer

N8199331607J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)