§ 17 Fleischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.2000

§ 17

§ 17. Besteht der Verdacht, daß im Tierkörper oder im Fleisch Stoffe im Sinne des § 26 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes vorhanden sind, die nach Art und Menge geeignet sind, die menschliche Gesundheit zu schädigen oder zu gefährden, so sind weitere Untersuchungen zu veranlassen und Proben an eine Untersuchungsanstalt gemäß § 27 Abs. 1 des Fleischuntersuchungsgesetzes einzusenden. Die Bestimmungen der §§ 15 und 16 sind anzuwenden.

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