§ 17.
Gutachten gemäß § 16 Z 5 sind durch Tierärzte (§ 42 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes) zu erstellen. Nach Maßgabe der mit der obersten Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen (§ 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes) kann die Erstellung dieser Gutachten auch ausländischen staatlich bestellten Tierärzten übertragen werden.
Zuletzt aktualisiert am
28.02.2025
Gesetzesnummer
10010475
Dokumentnummer
NOR12133935
alte Dokumentnummer
N8198513458L
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