§ 17 Fleischimportverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1985

§ 17.

Gutachten gemäß § 16 Z 5 sind durch Tierärzte (§ 42 Abs. 3 des Fleischuntersuchungsgesetzes) zu erstellen. Nach Maßgabe der mit der obersten Veterinärverwaltung des Herkunftslandes oder mit den zuständigen Organen internationaler Organisationen abgeschlossenen Verwaltungsübereinkommen (§ 42 Abs. 7 des Fleischuntersuchungsgesetzes) kann die Erstellung dieser Gutachten auch ausländischen staatlich bestellten Tierärzten übertragen werden.

Zuletzt aktualisiert am

28.02.2025

Gesetzesnummer

10010475

Dokumentnummer

NOR12133935

alte Dokumentnummer

N8198513458L

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