§ 17 Fischuntersuchungsverordnung

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2000

§ 17.

(1) Der Produzent ist verpflichtet, die Untersuchung der Tiere, die Probenahmen sowie die Kontrollen und Ermittlungen im Betrieb zu ermöglichen. Hierbei ist den behördlichen Kontrollorganen unentgeltlich die nötige Hilfe zu leisten.

(2) Den behördlichen Organen muss zum Zwecke der Kontrollen bei Gefahr im Verzug jederzeit, sonst während der Betriebs- oder Arbeitszeiten Zugang zu den betrieblichen Räumlichkeiten und Flächen gewährt werden.

(3) Produzent und behandelnder Tierarzt haben bei Kontrollen auf Verlangen der Behörde alle schriftlichen Aufzeichnungen, welche die Art der Behandlung rechtfertigen können, zur Einsicht vorzulegen.

Schlagworte

Betriebszeit

Zuletzt aktualisiert am

04.06.2018

Gesetzesnummer

20000380

Dokumentnummer

NOR40003901

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