§ 17.
Die in § 16 Abs. 1 Z 1 genannten Mitglieder des Förderungsbeirates werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zum Vorsitzenden und zu Vorsitzenden-Stellvertretern bestellt. Die in § 16 Abs. 1 Z 2 genannten Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen bestellt. Die übrigen Mitglieder werden auf Vorschlag der in § 16 Abs. 1 Z 3 und 4 und Abs. 2 genannten Stellen vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten für die Dauer von drei Jahren bestellt.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 341/1991
Zuletzt aktualisiert am
03.10.2018
Gesetzesnummer
10006731
Dokumentnummer
NOR12073505
alte Dokumentnummer
N5198225436L
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