§ 17 ExSV 1996

Alte FassungIn Kraft seit 12.6.1996

Benannte Stellen

§ 17

(1) Benannte Stellen sind Stellen, die von den Mitgliedstaaten des EWR nach den für den jeweiligen Mitgliedstaat geltenden internationalen Verträgen den hierfür zuständigen europäischen Behörden als jene Stellen mitgeteilt wurden, die im Rahmen der Konformitätsbewertungsverfahren tätig werden.

(2) Die Europäische Kommission veröffentlicht und aktualisiert eine Liste der benannten Stellen unter Angabe ihrer Kennummer und der ihnen übertragenen Aufgaben im Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften. Diese Liste wird vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Arbeit und Soziales im Bundesgesetzblatt kundgemacht.

(3) Die österreichischen benannten Stellen, die ihnen übertragenen Aufgaben und die zuvor von der Europäischen Kommission zugeteilte Kennummer werden vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten der Europäischen Kommission und den anderen Mitgliedstaaten der EU mitgeteilt.

(4) Es dürfen nur Stellen benannt werden, die mindestens die Kriterien von Anhang XI nachweislich erfüllen. Bei Stellen, die die Beurteilungskriterien der einschlägigen harmonisierten Normen erfüllen, ist von der Erfüllung dieser Mindestkriterien auszugehen.

(5) Die Benennung einer Stelle ist vom Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zurückzuziehen, sobald er feststellt, daß die Stelle die Kriterien des Anhangs XI nicht mehr erfüllt. Darüber sind die Europäische Kommission und die anderen Mitgliedstaaten der EU unverzüglich zu unterrichten.

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