§ 17 EWStV 2010

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Übergangsbestimmung

§ 17.

Soweit bei den gemäß § 5 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Inhabern von Verwaltungs- und Registerdaten die gemäß § 5 Abs. 1 für die Erhebung zu verwendende bPK und verschlüsselte bPK-AS einer Person weder verfügbar ist noch mit wirtschaftlich vertretbarem Aufwand verfügbar gemacht werden kann, ist an Stelle der bPK eine vorhandene Sozialversicherungsnummer der betroffenen Person an die Bundesanstalt zu übermitteln; diese Sonderregelung gilt längstens bis zum Ablauf des 30. Juni 2010. Die übermittelte Sozialversicherungsnummer ist von der Bundesanstalt unmittelbar nach Erzeugung der bPK-AS zu löschen.

Schlagworte

Verwaltungsdaten

Zuletzt aktualisiert am

12.11.2020

Gesetzesnummer

20006734

Dokumentnummer

NOR40116996

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)