§ 17 Evangelisch-theologische Studienrichtungen

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1993

Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).

4. ABSCHNITT

Studienrichtungswechsel und Erweiterungsstudien Wechsel der Studienrichtung

§ 17.

Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung die ihnen fehlenden Prüfungsteile der ersten Diplomprüfung abzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

13.10.2025

Gesetzesnummer

10009893

Dokumentnummer

NOR12124767

alte Dokumentnummer

N7199327263J

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