Tritt für die ordentlichen Studierenden mit dem Inkrafttreten der Studienpläne der jeweiligen Studienrichtung an der jeweiligen Universität oder Hochschule, spätestens jedoch mit Ablauf des 30. September 2003 außer Kraft (vgl. § 75 Abs. 3 idF BGBl. I Nr. 53/2002, BGBl. I Nr. 48/1997).
4. ABSCHNITT
Studienrichtungswechsel und Erweiterungsstudien Wechsel der Studienrichtung
§ 17.
Ordentliche Hörer, die im zweiten Studienabschnitt die Studienrichtung (§ 2 Abs. 1 Z 1 und 2) wechseln, haben bis zur Anmeldung zur zweiten Diplomprüfung die ihnen fehlenden Prüfungsteile der ersten Diplomprüfung abzulegen.
Zuletzt aktualisiert am
13.10.2025
Gesetzesnummer
10009893
Dokumentnummer
NOR12124767
alte Dokumentnummer
N7199327263J
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