§ 17 EuWO

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1996

Verständigung der zur Streichung beantragten Personen

§ 17.

(1) Die Gemeinde hat die Personen, gegen deren Eintragung in das Wählerverzeichnis Einspruch erhoben wurde, hiervon unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Gründe innerhalb von vier Tagen nach Einlangen des Einspruchs zu verständigen. Den Betroffenen steht es frei, binnen vier Tagen nach Zustellung der Verständigung schriftlich oder mündlich Einwendungen bei der zur Entscheidung über den Einspruch berufenen Behörde vorzubringen.

(2) Die Namen der Einspruchswerber unterliegen der Amtsverschwiegenheit. Den Strafgerichten sind sie auf Verlangen bekanntzugeben.

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