§ 17 EU-PolKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Recht auf Richtigstellung oder Löschung von Daten

§ 17.

(1) Unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten, die von der Nationalen Europol-Stelle oder den Verbindungsbeamten im Europol-Informationssystem verarbeitet werden oder Europol übermittelt worden sind, sind von diesen zu berichtigen oder zu löschen. Europol ist darüber zu informieren.

(2) Wurden unrichtige oder unrechtmäßig verarbeitete Daten anderen Mitgliedstaaten oder Drittstaaten übermittelt, sind diese davon unverzüglich in Kenntnis zu setzen und es ist ihnen aufzutragen, die Daten zu berichtigen oder zu löschen.

Zuletzt aktualisiert am

08.06.2018

Gesetzesnummer

20006630

Dokumentnummer

NOR40113868

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