§ 17 EU-AHG

Alte FassungIn Kraft seit 02.8.2016

Standardformblätter und Kommunikationsmittel

§ 17.

(1) Ersuchen um Informationen und behördliche Ermittlungen gemäß §§ 4 und 6 sowie die entsprechenden Antworten, Empfangsbestätigungen, Ersuchen um zusätzliche Hintergrundinformationen und Mitteilungen über das Unvermögen zur oder die Ablehnung der Erfüllung des Ersuchens gemäß § 4 Abs. 3 und 6 und § 5 Abs. 3 bis 6 werden soweit möglich mit Hilfe eines Standardformblatts übermittelt, das die Europäische Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie annimmt. Dem Standardformblatt können Berichte, Bescheinigungen und andere Schriftstücke oder beglaubigte Kopien von Schriftstücken oder Auszüge daraus beigefügt werden.

(2) Das Standardformblatt nach Abs. 1 beinhaltet zumindest die folgenden Informationen, die von der ersuchenden Behörde zu übermitteln sind:

  1. 1. die Bezeichnung der Person, der die Untersuchung oder Ermittlung gilt;
  2. 2. der steuerliche Zweck, zu dem die Informationen beantragt werden.

(3) Der spontane Informationsaustausch und seine Bestätigung gemäß den §§ 8 und 9, Zustellungsersuchen gemäß § 13 und Rückmeldungen gemäß §§ 14 und 16 erfolgen mit Hilfe des von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen Standardformblatts.

(4) Der automatische Informationsaustausch im Sinne der §§ 7 und 7a erfolgt mit Hilfe eines von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie angenommenen elektronischen Standardformats. Die Informationsübermittlung erfolgt soweit als möglich auf elektronischem Wege mit Hilfe des CCN-Netzes, wobei die für die Umsetzung erforderlichen praktischen Regelungen nötigenfalls von der Europäischen Kommission nach dem Verfahren gemäß Art. 26 Abs. 2 der Amtshilferichtlinie zu treffen sind. Bis zur Einrichtung eines sicheren Zentralverzeichnisses im Sinne des Art. 21 Abs. 5 der Amtshilferichtlinie durch die Europäische Kommission erfolgt auch die Informationsübermittlung für Zwecke des § 7a mit Hilfe des CCN-Netzes. Das Zentralverzeichnis ist für alle Mitgliedstaaten sowie – vorbehaltlich des § 7a Abs. 7 – die Europäische Kommission zugänglich. Die Mitgliedstaaten laden die gemäß § 7a Abs. 1 und 2 zu übermittelnden Informationen auf das Zentralverzeichnis hoch.

Zuletzt aktualisiert am

22.07.2022

Gesetzesnummer

20008121

Dokumentnummer

NOR40185983

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