§ 17 ETG 1992

Alte FassungIn Kraft seit 17.7.2013

Strafbestimmung

§ 17.

(1) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde (Berghauptmannschaft) mit Geldstrafe

  1. 1. bis 25 435 € zu bestrafen, wer
  1. a) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage, die (das) den Bestimmungen des § 3 oder den Bedingungen einer gemäß § 5 Abs. 3 oder § 11 erteilten Bewilligung nicht entspricht, herstellt bzw. errichtet,
  2. b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 3 Abs. 9 oder nach Ablauf der gemäß § 5 Abs. 1 und 2 festgesetzten Frist oder nicht in Übereinstimmung mit den Bedingungen einer gemäß § 11 erteilten Bewilligung in Verkehr bringt,
  3. c) einen der in § 7 Abs. 4 genannten Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen anbringt, verwendet, vorlegt oder sonst führt, ohne hiezu berechtigt zu sein,
  4. d) einer behördlichen Verfügung gemäß § 9 Abs. 3 auch nach Ablauf einer Nachfrist nicht nachkommt,
  5. e) ein elektrisches Betriebsmittel ungeachtet einer gemäß § 9 Abs. 3, Abs. 4 Z 2 oder Abs. 5 erlassenen Verfügung in Verkehr bringt oder betreibt,
  6. f) eine elektrische Anlage unter Mißachtung einer gemäß § 9 Abs. 4 Z 1 erlassenen Verfügung betreibt,
  7. g) ein elektrisches Betriebsmittel oder eine elektrische Anlage entgegen den Bestimmungen der Elektrotechnikverordnung 1990 ETV 1990 betreibt, verwendet, errichtet, ändert oder instand hält;
  1. 2. bis 14 530 € zu bestrafen, wer
  1. a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel nicht in einer den Bestimmungen des § 3 Abs. 1 entsprechenden Weise betreibt oder instand hält oder die gemäß § 3 Abs. 2 erforderlichen Maßnahmen nicht trifft,
  2. b) den sich aus § 9 Abs. 2 ergebenden Verpflichtungen nicht nachkommt;
  1. 3. bis 7 260 € zu bestrafen, wer
  1. a) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel unter Außerachtlassung der Bestimmungen des § 6 wesentlich abändert oder erweitert,
  2. b) ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen einer gemäß § 7 Abs. 1 erlassenen Verordnung ohne die vorgeschriebenen Nachweise der Erfüllung der Sicherheitsanforderungen in Verkehr bringt,
  3. c) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel entgegen den Bestimmungen des § 8 oder einer auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung betreibt oder in Verkehr bringt,
  4. d) eine elektrische Anlage oder ein elektrisches Betriebsmittel errichtet bzw. herstellt, instand hält oder ändert, ohne hiezu gemäß § 12 berechtigt zu sein,
  5. e) die Meldung eines Personenunfalles durch elektrischen Strom oder Blitzschlag unterläßt, obwohl er gemäß § 15 Abs. 4 hiezu verpflichtet wäre.

(2) Bei der Bemessung der Geldstrafe gemäß Abs. 1 ist auf die mit der begangenen Tat verbundene Gefährdung und darauf, ob die Tat gewerbsmäßig begangen wurde, Bedacht zu nehmen.

(3) Erfolgt die Anzeige durch die Behörde (§ 13), so kann mit der Anzeige zugleich ein Strafausmaß beantragt werden. Die Bezirksverwaltungsbehörde hat in diesem Fall ohne Verzug, längstens jedoch binnen zwei Wochen, das Strafverfahren einzuleiten. Kommt die Bezirksverwaltungsbehörde im Verfahren zu der Ansicht, daß das Strafverfahren einzustellen oder eine niedrigere Strafe zu verhängen ist, als von der Behörde (§ 13) beantragt, so hat sie, bevor das Strafverfahren eingestellt oder der Bescheid erlassen wird, der Behörde (§ 13) Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Eine schriftliche Ausfertigung des Bescheides ist der Behörde (§ 13) in allen Fällen zuzustellen.

(4) Im Strafverfahren kommt der Behörde (§ 13) das Recht der Beschwerde zu.

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