§ 17 Erzeuger-Rahmenbedingungen-Verordnung

Alte FassungIn Kraft seit 15.10.2015

Maßnahmen bei Nichteinhaltung

§ 17.

(1) Einer anerkannten Erzeugerorganisation, einer Vereinigung von Erzeugerorganisationen und einem Branchenverband ist die Anerkennung zu entziehen, wenn die Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr erfüllt sind oder vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt werden und innerhalb der von der AMA eingeräumten Frist keine Abhilfemaßnahmen gesetzt wurden.

(2) Ist der Verstoß gemäß Abs. 1 behebbar, kann anstelle der Entziehung der Anerkennung diese für einen bestimmten Zeitraum ausgesetzt werden, um der Organisation die Wiedererfüllung der Anerkennungsvoraussetzungen zu ermöglichen.

Zuletzt aktualisiert am

14.01.2019

Gesetzesnummer

20009330

Dokumentnummer

NOR40175627

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