§ 17 Erwerbs- und Wirtschaftsgen. - Revision - Buchführungsvorschriften

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1991

An die Stelle des Genossenschaftsregisters ist durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991, mit Wirkung vom 1.1.1991 das Firmenbuch getreten.

§. 17.

Vorausgesetzt, dass diese Umstände nicht schon dem Revisor zuverlässig bekannt sind, hat er sich durch Einsicht in das Firmenbuch oder auf andere Weise vor Vornahme der Revision über das Statut, über die Functionäre der Genossenschaft u.s.w. Kenntnis zu verschaffen. Dadurch wird er sich zugleich über die Structur der Genossenschaft, ihren Zweck, sowie darüber vergewissern können, ob allen Vorschriften über die Anmeldung zum Firmenbuch entsprochen wurde.

Außerdem wird es in der Regel unerlässlich sein, vor Vornahme der Revision in die Acten über vorausgegangene Revisionen und bei den Genossenschaften (Vereinen), die der Revision eines Verbandes oder des Landesausschusses unterstehen, in die sonstigen, die fragliche Genossenschaft betreffenden Acten des Landesausschusses oder des Verbandes Einsicht zu nehmen.

An die Stelle des Genossenschaftsregisters ist durch das FBG, BGBl. Nr. 10/1991, mit Wirkung vom 1.1.1991 das Firmenbuch getreten.

Zuletzt aktualisiert am

22.01.2025

Gesetzesnummer

10001716

Dokumentnummer

NOR12022946

alte Dokumentnummer

N2190319104R

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