§ 17 Erlöschen der Familienfideikommisse und sonstiger gebundener Vermögen

Alte FassungIn Kraft seit 13.10.1945

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis (siehe BGBl. Nr. 348/1965) § 5 Abs. 1 bis 4 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und § 5 Abs. 5 als nicht mehr der Österreichischen Rechtsordnung angehörend bezeichnet. Die aufgrund Abs. 5 ergangene Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.

§ 17

Sonstige Formen des Waldschutzes

Aus Waldungen, die aus Anlaß der Fideikommißauflösung in anderer Weise als durch Bildung von Waldgütern oder Schutzforsten geschützt oder gesichert worden sind, werden nach den Vorschriften des § 5 Abs. 1 bis 5 Schutzforste gebildet. Dies gilt inbesondere, wenn zum Schutze der Waldungen Stiftungen, Genossenschaften und sonstige juristische Personen errichtet worden sind. Bis zur Schutzforstbildung verbleibt es bei den bisherigen Bestimmungen.

Der VfGH hat in seinem Erkenntnis (siehe BGBl. Nr. 348/1965) § 5 Abs. 1 bis 4 und 6 als verfassungswidrig aufgehoben und § 5 Abs. 5 als nicht mehr der Österreichischen Rechtsordnung angehörend bezeichnet. Die aufgrund Abs. 5 ergangene Verordnung, vom 21.12.1939, dRGBl. I S 2459/1939, über den Waldschutz bei der Fideikommißauflösung (Schutzforstverordnung) wurde mit Verordnung des BMJ vom 16.6.1966, BGBl. Nr. 89/1966, soweit sie noch in Geltung stand, aufgehoben.

Schlagworte

Umwandlung

Zuletzt aktualisiert am

29.08.2023

Gesetzesnummer

10001873

Dokumentnummer

NOR12024629

alte Dokumentnummer

N2193810205S

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