§ 17 Erlassung der Prüfungsordnung für den Bergwerksschlosser-Maschinenhäuer

Alte FassungIn Kraft seit 17.9.1976

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

§ 17.

Die für die Ablegung der Lehrabschlußprüfung zuständige Prüfungskommission ist berechtigt, bei der Durchführung der Häuerprüfung anwesend zu sein. Das gleiche gilt für das die Häuerprüfung durchführende Prüfungsorgan in bezug auf die Lehrabschlußprüfung.

Das Berggesetz ist mit 31. 12. 2001 außer Kraft getreten.

Zuletzt aktualisiert am

05.02.2026

Gesetzesnummer

10006523

Dokumentnummer

NOR12071426

alte Dokumentnummer

N51976153910

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