§ 17 Erfassung bestimmter Vermögenswerte

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.1976

§ 17.

(1) Aus den Vermögenswerten sind vorerst die Kosten der Anmeldung, Feststellung und Abwicklung zu berichtigen.

(2) Als Anmeldungs-, Feststellungs- und Abwicklungskosten gelten alle Kosten, die unter sinngemäßer Anwendung des § 46 der Konkursordnung als Masseforderungen anzusehen sind.

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