Executionsgericht.
§. 17.
(1) Die den Civilgerichten durch das gegenwärtige Gesetz übertragene Betheiligung am Executionsvollzuge obliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, den Bezirksgerichten (Executionsgericht).
(2) Dem Executionsgerichte steht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht im gegenwärtigen Gesetze ein anderes Gericht dafür zuständig erklärt wird.
Schlagworte
Exekutionsgericht, Zivilgericht, Beteiligung, Exekutionsvollzug, Exekutionsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
31.05.2021
Gesetzesnummer
10001700
Dokumentnummer
NOR12020939
alte Dokumentnummer
N2189616739T
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