§ 17 EO

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1989

Executionsgericht.

§. 17.

(1) Die den Civilgerichten durch das gegenwärtige Gesetz übertragene Betheiligung am Executionsvollzuge obliegt, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt, den Bezirksgerichten (Executionsgericht).

(2) Dem Executionsgerichte steht auch die Verhandlung und Entscheidung über alle im Laufe eines Executionsverfahrens und aus Anlass desselben sich ergebenden Streitigkeiten zu, sofern nicht im gegenwärtigen Gesetze ein anderes Gericht dafür zuständig erklärt wird.

Schlagworte

Exekutionsgericht, Zivilgericht, Beteiligung, Exekutionsvollzug, Exekutionsverfahren

Zuletzt aktualisiert am

31.05.2021

Gesetzesnummer

10001700

Dokumentnummer

NOR12020939

alte Dokumentnummer

N2189616739T

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