§ 17 EMV-L

Alte FassungIn Kraft seit 12.7.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Kontinuierliche Messungen

Auswertung und Beurteilung

§ 17.

(1) Für die Auswertung der Messwerte der kontinuierlichen Emissionsmessung ist die Messunsicherheit mit einem Konfidenzintervall von 95% gemäß ÖNORM EN 14181 zu ermitteln. Die Messunsicherheit darf jedoch am Emissionsgrenzwert die Werte gemäß § 9 Abs. 1 nicht überschreiten.

(2) Beurteilungswerte (validierte Mittelwerte) ergeben sich auf Grund der gemessenen Halbstundenmittelwerte und nach Abzug des Wertes der in Abs. 1 genannten Messunsicherheit am Emissionsgrenzwert. Validierte Mittelwerte werden aus den Messwerten gebildet und anschließend die Messunsicherheit abgezogen. Validierte Mittelwerte, welche negativ sind, werden mit Null bewertet.

(3) Jeder Tag, an dem mehr als sechs Halbstundenmittelwerte wegen Störung oder Wartung des kontinuierlichen Messsystems ungültig sind, wird für ungültig erklärt. Werden mehr als 10 Tage im Jahr wegen solcher Situationen für ungültig erklärt, ist die zuständige Behörde durch den Sachverständigen (§ 14 EG‑K) zu informieren und sind vom Betreiber Maßnahmen zur Wiederherstellung des ordnungsgemäßen Betriebes des kontinuierlichen Messsystems zu ergreifen.

(4) Ein Tagesmittelwert darf nur zur Beurteilung herangezogen werden, wenn pro Kalendertag mindestens zwölf Beurteilungswerte ermittelt werden konnten.

(5) Die Kalibrierung oder Funktionsprüfung der Messsysteme und Messgeräte nach ÖNORM EN 14181 durch den Sachverständigen (§ 14 EG‑K) gilt nicht als Störung oder Wartung.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 127/2013

Zuletzt aktualisiert am

02.01.2024

Gesetzesnummer

20007278

Dokumentnummer

NOR40153216

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