§ 17
Die Eintragungen in den Verzeichnissen, welche die in die zweite Abteilung des Bahnbestandblattes und in die zweite Abteilung des Lastenblattes gehörenden Eintragungen zum Gegenstand haben, sind unter Bedachtnahme auf die für grundbücherliche Eintragungen geltenden Vorschriften vorzunehmen.
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