§ 17 EisbEG

Alte FassungIn Kraft seit 15.4.1954

§ 17.

(1) Der Landeshauptmann hat nach Prüfung der ihm vorgelegten Akten den Gegenstand und Umfang der Enteignung durch Erlassung eines oder mehrerer Enteignungsbescheide festzustellen. Der Enteignungsbescheid bezieht sich auf die im Enteignungsplan dargestellten Flächen, deren Ausmaße im zugehörigen Verzeichnis (§ 12), unbeschadet der genaueren Vermessung in der Natur, ausgewiesen sind.(BGBl. Nr. 277/1925, Artikel 52 Z. IV.)

(2) Soweit die Entscheidung von der dem Bundesministerium für Verkehr und verstaatlichte Betriebe zustehenden Erledigung einer Frage abhängt, ist die Entscheidung bis zum Bekanntwerden der endgültigen Erledigung des Antrages aufzuschieben.

Zuletzt aktualisiert am

27.09.2023

Gesetzesnummer

10001929

Dokumentnummer

NOR12025362

alte Dokumentnummer

N2195416985R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)