§ 17 Einrichtungen in den Betrieben für die Durchführung des Arbeitnehmerschutzes

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1984

Behördenzuständigkeit

§ 17

(1) Zuständige Behörde im Sinne dieser Verordnung ist die nach § 30 des Arbeitnehmerschutzgesetzes zuständige Behörde.

(2) Die nach dieser Verordnung den Arbeitsinspektoraten zustehenden Befugnisse sind hinsichtlich der dem Verkehrs-Arbeitsinspektionsgesetz unterliegenden Betriebe vom Verkehrs-Arbeitsinspektorat auszuüben.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)