§ 17 Einrichtung des Lehrberufes Recycling- und Entsorgungstechniker als Ausbildungsversuch

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1992

Teil 5

Verhältniszahlen

§ 17.

(1) Für die Ausbildung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker werden folgende Verhältniszahlen gemäß § 8 Abs. 3 lit. a des Berufsausbildungsgesetzes (fachlich einschlägig ausgebildete Personen - Lehrlinge) festgelegt:

1 bis 2 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen ......... 2 Lehrlinge

3 bis 11 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen

für jede Person ............. 1 weiterer Lehrling

12 bis 19 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen

für je 2 Personen ........... 1 weiterer Lehrling

ab 20 fachlich einschlägig

ausgebildete Personen

für je 3 Personen ........... 1 weiterer Lehrling

(2) Auf die Verhältniszahlen sind Lehrlinge in den letzten vier Monaten ihrer Lehrzeit und Lehrlinge, denen unter Anwendung des § 28 und/oder § 29 des Berufsausbildungsgesetzes mindestens zwei Lehrjahre ersetzt wurden, nicht anzurechnen.

(3) Auf die Verhältniszahlen sind fachlich einschlägig ausgebildete Personen, die nur vorübergehend oder aushilfsweise im Betrieb beschäftigt sind, nicht anzurechnen.

(4) Fachlich einschlägig ausgebildete Personen sind:

  1. a) der Lehrberechtigte,
  2. b) der gewerberechtliche Geschäftsführer,
  3. c) einschlägige Ausbilder,
  4. d) Personen, die die Lehrabschlußprüfung im Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker erfolgreich abgelegt haben,
  5. e) Personen, die eine facheinschlägige höhere Schulausbildung oder eine vergleichbare Weiterbildung (wie Fachakademie) erfolgreich abgeschlossen haben,
  6. f) Personen, die die Lehrabschlußprüfung in einem zum Lehrberuf Recycling- und Entsorgungstechniker verwandten Lehrberuf abgelegt haben und zumindest zwei Jahre fachlich einschlägig tätig waren,
  7. g) Personen, die zumindest fünf Jahre einschlägig tätig waren.

(5) Werden in einem Betrieb in mehr als einem Lehrberuf Lehrlinge ausgebildet, dann sind Personen, die für mehr als einen dieser Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildet sind, nur auf die Verhältniszahl eines dieser Lehrberufe anzurechnen. Wenn aber in einem Betrieb nur eine einzige, jedoch für alle in Betracht kommenden Lehrberufe fachlich einschlägig ausgebildete Person beschäftigt ist, dürfen - unter Beachtung der für die einzelnen in Betracht kommenden Lehrberufe jeweils festgelegten Verhältniszahlen - insgesamt höchstens drei Lehrlinge ausgebildet werden.

(6) Ein Ausbilder ist bei der Ermittlung der Verhältniszahl gemäß Abs. 1 als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person zu zählen. Wenn er jedoch mit Ausbildungsaufgaben in mehr als einem Lehrberuf betraut ist, ist er als eine fachlich einschlägig ausgebildete Person bei den Verhältniszahlen aller Lehrberufe zu zählen, in denen er Lehrlinge ausbildet.

Schlagworte

Recyclingtechniker

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2025

Gesetzesnummer

10007255

Dokumentnummer

NOR12078745

alte Dokumentnummer

N5199222821J

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