§ 17 EichstellenV

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2004

§ 17.

(1) Diese Verordnung tritt mit dem auf ihre Kundmachung viertfolgenden Monatsersten in Kraft. Anträge können schon vor Inkrafttreten dieser Verordnung gestellt werden.

(2) Mit Inkrafttreten dieser Verordnung tritt - unbeschadet der Bestimmungen des § 16 - die Verordnung des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit betreffend Beglaubigungsstellen (Beglaubigungsstellenverordnung), BGBl. Nr. 809/1994, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 490/2001, außer Kraft.

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