§ 17 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 06.12.2016

Beginn der Investition

§ 17.

Mit der Investition darf nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gemäß § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.

Zuletzt aktualisiert am

08.08.2018

Gesetzesnummer

20009715

Dokumentnummer

NOR40188171

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