§ 17 Durchführung von gemeinschaftlichen Marktordnungsmaßnahmen im Weinbereich

Alte FassungIn Kraft seit 28.9.2013

Beginn der Investition

§ 17

Mit der Investition darf – unvorgreiflich der Genehmigung gem. § 15 Abs. 7 – nicht vor der Bewertung der Nachvollziehbarkeit der Angaben gem. § 15 Abs. 4 durch die Bezirksstelle der Landwirtschaftskammer bzw. in Oberösterreich und Kärnten durch das Amt der Landesregierung begonnen werden.

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